Außenministerium Köln: Auswärtiges Amt Köln

Auswärtiges Amt: Gabriel wirbt mit der besten Rede der Konferenz. Die deutsche Botschafterin in der Türkei ist wegen eines kurdischen Festivals in Köln ins Außenministerium berufen worden, mit dem türkischen Präsidenten nun in NRW (z.B. Köln, Duisburg)! Jetzt hat das chinesische Außenministerium das Wort ergriffen. Die Türkei Köln Kurdisch Demo verärgert Erdogan.

Vorzertifizierung der Dokumente

Damit eine deutsche öffentliche Urkunde endgültig beglaubigt werden kann, ist im ersten Verfahrensschritt eine Vorzertifizierung erforderlich. Mit der Vorzertifizierung wird die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers einer deutschen öffentlichen Urkunde und in der Regel die Qualität, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, bestätigt. Dokumente, deren Beglaubiger die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers nicht bestätigt haben, können vom Bundesverwaltungsamt nicht endgültig beglaubigt werden!

Ausgenommen hiervon sind lediglich Originalprodukte, Handelsrechnungen oder reine Produktbeschreibungen und Packlisten, deren Inhalt von einer IHK geprüft und bestätigt wird. Bitte geben Sie immer das Herkunftsland an, in dem das Dokument vorgelegt werden soll, z.B. Arabische Republik Syrien, Volksrepublik China, Königreich Saudi-Arabien etc. oder war / war anwesend.

Für alle gerichtlichen und notariellen Urkunden (Urteile, Handelsregisterauszüge, Vollmachten usw.) sind die Landesgerichte zuständig. Übersetzungen durch einen vereidigten Übersetzer/Dolmetscher müssen ebenfalls vom zuständigen Amtsgericht beglaubigt werden. Der Präsident, Vizepräsident oder Richter muss die Vorab-Authentifizierung vornehmen. Für die Dokumente ihrer Verwaltungsbehörden und Städte (z.B. Geburtsurkunden, Urkunden, Einzelurkunden, Meldebescheinigungen usw.) sind die Behörden der Länder (siehe unten) zuständig.

Die Bundesbehörden sind für die von ihnen ausgestellten Dokumente verantwortlich. Die polizeilichen Führungszeugnisse des Bundesamtes für Justiz müssen von dort aus vorzertifiziert werden. auch für Unternehmen: Nach der Vorauthentifizierung durch den zuständigen Vorauthentifizierer (siehe oben) (erster Schritt) werden die Dokumente in einem zweiten Schritt durch das Bundesverwaltungsamt – im Auftrag des Auswärtigen Amtes – endgültig beglaubigt.

Anschliessend können die Dokumente der Auslandsvertretung zur endgültigen Bearbeitung (Legalisierung) vorgelegt werden (dritter Schritt). Sie können dem Bundesverwaltungsamt per Einschreiben oder per Kurier zugestellt oder persönlich abgegeben werden. Dokumente, die ein Gesamtgewicht von mehr als 2,00 kg oder eine vom Antragsteller zu zahlende Nachnahmegebühr von 600,00 ? überschreiten, können nur per Kurierdienst oder persönlich zur Bearbeitung vorgelegt werden; ein Versand ist nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsamt erhebt für jedes beglaubigte Dokument eine Gebühr von 25,– ?. Erscheint ein Bote persönlich oder wird er verschickt, können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag nach einer Bearbeitungszeit von 15 – 45 Minuten zurückgenommen werden. Ein besonderer Service kann auch per Post gewählt werden: Die beglaubigten Dokumente werden dann ausschließlich an den Kunden zurückgesandt, mit einer Gebührenbenachrichtigung per Nachnahme an die Adresse des Antragstellers im Inland.

Im Falle von Anträgen aus dem Ausland muss die Inlandsadresse eines berechtigten Empfängers angegeben werden, der die Sendung per Nachnahme bezahlt und entgegennimmt. LABO II B, „Zentrale Einwohnerangelegenheiten“ Nr. 4. 2. 1. 6. 6. 8. 11. 9. 10. 9. 11. 1. 31. 12. 19. 22. 18. 19. 22. 21. Die endgültige Beglaubigung von deutschen amtlichen Dokumenten für ausländische Zwecke.

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