Wer in Deutschland einen Rundflug plant, privat mit eigenem Hubschrauber oder als Angebot für zahlende Gäste, stößt auf Begriffe wie Betriebsgenehmigung, Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder Außenstart. Entscheidend ist, wer den Flug durchführt, ob er gegen Entgelt angeboten wird und welches Luftfahrzeug zum Einsatz kommt. „Rundflug“ ist keine eigene rechtliche Kategorie; die Regeln hängen davon ab, ob der Flug privat, gewerblich oder eine Sonderform ist.
Erst die Art des Fluges bestimmen
Bevor Sie sich mit Genehmigungen beschäftigen, sollten Sie klären, welche Art von Flug Sie planen. Die EU-Betriebsregeln unterscheiden gewerbliche und nichtgewerbliche Flüge sowie spezialisierten Flugbetrieb. Für einen privaten Freizeitflug, bei dem Sie niemanden gegen Entgelt befördern, gelten andere Regeln als für ein Angebot, das Gäste buchen können.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ordnet nichtgewerbliche Flüge danach ein, ob ein komplexes oder ein anderes motorgetriebenes Luftfahrzeug verwendet wird. Für nichtgewerbliche Flüge mit komplexen motorgetriebenen Luftfahrzeugen gilt Part-NCC, für die übrigen erfassten nichtgewerblichen Flüge Part-NCO. Diese Unterscheidung bestimmt, welche betrieblichen Anforderungen Sie erfüllen müssen.
Aus dem Wort "Rundflug" allein können Sie nicht ableiten, welche Kategorie greift. Ein gegen Entgelt angebotener Rundflug ist nicht automatisch spezialisierter Flugbetrieb. Gewerbliche Personenbeförderung und spezialisierter Flugbetrieb sind in den EU-Regeln unterschiedliche Kategorien. Welche konkret greift, müssen Sie anhand des tatsächlichen Flugangebots und seiner Durchführung prüfen.
Betriebsgenehmigung und AOC unterscheiden
Wenn Sie Rundflüge gegen Entgelt anbieten möchten, stoßen Sie auf zwei verschiedene Genehmigungsthemen, die leicht verwechselt werden. Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) regelt in § 20 die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen, die dem EU-Luftverkehrsrecht unterliegen. Diese Genehmigung betrifft die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht. Daneben gibt es das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), das die Erlaubnis für den Flugbetrieb selbst ist.
§ 31 LuftVG weist die Zuständigkeit für die Erteilung eines AOC für gewerbliche Rundflüge nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 grundsätzlich den Ländern zu. Es gibt eine Ausnahme für Rundflüge, die nicht nach Sichtflugregeln stattfinden. Das bedeutet nicht, dass ein AOC für bestimmte Rundflüge generell überflüssig wäre. Welche Stelle zuständig ist und welche Anforderungen gelten, hängt unter anderem von der Flugart und den einschlägigen EU-Regeln ab.
Die EU-Regelung unterscheidet zwei Arten gewerblicher Tätigkeit: Tätigkeiten, die gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für die Öffentlichkeit erbracht werden, und den gewerblichen Luftverkehr, bei dem Personen, Fracht oder Post gegen Entgelt transportiert werden. Diese Begriffe überschneiden sich nicht vollständig. Es gibt zudem eine eng umrissene Kategorie für kurze Einführungsflüge, die etwa von Ausbildungsorganisationen oder Vereinigungen zur Förderung des Luftsports angeboten werden. Das ist keine Grundlage dafür, sämtliche kommerziell angebotenen Rundflüge als Einführungsflüge zu behandeln.
Start- und Landestellen
Ein weiterer Punkt ist, wo Sie starten und landen dürfen. Nach § 6 LuftVG dürfen Flugplätze, also Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände, grundsätzlich nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren sind unter anderem Raumordnung, Naturschutz, Städtebau und Fluglärmschutz zu berücksichtigen.
Wenn Sie außerhalb eines genehmigten Flugplatzes starten oder landen möchten, benötigen Sie nach § 25 LuftVG grundsätzlich eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde sowie die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Berechtigten. Die Vorschrift enthält Ausnahmen, unter anderem für bestimmte nicht vorherbestimmbare Landungen sowie für sicherheitsbedingte Landungen oder Hilfeleistungen. Die Erlaubnis für einen konkreten Außenstart ist nicht dasselbe wie die Genehmigung, einen Flugplatz anzulegen oder zu betreiben. Diese beiden Fälle sollten Sie getrennt behandeln.
Flugregeln und Sicherheitsgrenzen
Auch ein privater oder gewerblicher Rundflug muss die geltenden Luftverkehrsregeln beachten. Für Sichtflüge enthält die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) besondere Bestimmungen zu Sicherheitsmindesthöhen. § 37 LuftVO erlaubt der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, für Flüge zu besonderen Zwecken Ausnahmen von bestimmten Mindestflughöhen zuzulassen. Voraussetzung ist, dass dies für den Zweck erforderlich ist und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entsteht. Das ist keine pauschale Ausnahme für Rundflüge.
Ein konkreter Wert aus § 40 LuftVO betrifft die Mindestwerte für die Flugsicht in den Lufträumen der Klassen F und G. Unter den dort genannten Voraussetzungen gelten für Hubschrauber 800 Meter Flugsicht, wenn mit einer Geschwindigkeit geflogen wird, die es ermöglicht, andere Luftfahrzeuge und Hindernisse rechtzeitig zu erkennen. Der Wert gilt in diesem Kontext und ist nicht als allgemeine Mindestflugsicht für jeden Hubschrauberrundflug zu verstehen.
Zuständigkeiten und Einzelfallprüfung
Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, können Sie nicht pauschal für alle Rundflüge sagen. § 31 LuftVG enthält Zuständigkeitsregelungen für verschiedene Aufgaben, darunter die Erteilung von AOCs für bestimmte gewerbliche Rundflüge und Erlaubnisse für Starts und Landungen außerhalb genehmigter Flugplätze. Die Vorschrift regelt vor allem die Aufgabenverteilung; die materiellen Anforderungen ergeben sich zusätzlich aus den einschlägigen EU-Regeln und weiteren Vorschriften.
Als Faustregel gilt: Bestimmen Sie zuerst Flugart, Luftfahrzeug und geplante Start- und Landestelle, dann prüfen Sie die passenden Genehmigungs- und Betriebsregeln. Individuelle Genehmigungsfragen und die rechtliche Einordnung eines konkreten Angebots benötigen eine fallbezogene Prüfung durch die zuständige Behörde oder fachkundige Rechtsberatung.